AGB´s

AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Wohnwagen-/ und Wohnmobilvermietung Jenny Hornauer
Brüsseler Str. 61, 45968 Gladbeck 
Mobil (0172/3230259)
Email: info@glueckaufcamper.nrw
Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnwägen und Wohnmobile.
Gültig ab 01.01.2019


Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Wohnwagens oder Wohnmobils zwischen der Firma Wohnwagen-/ Wohnmobilvermietung Jenny Hornauer (nachfolgend als Vermieter genannt) und Ihnen (nachfolgend als Mieter genannt).
Jeder Kunde bestätigt mit seiner Buchung, unabhängig davon, wie diese Buchung zustande gekommen ist, telefonisch, per Fax, per Brief, per E-Mail oder Onlineformular, die AGBs gelesen, akzeptiert und zur Kenntnis genommen zu haben.
Bei Unstimmigkeiten zwischen Kunden und dem Vermieter regeln diese AGB´s alle Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern. Lesen Sie diese Mietbedingungen daher sorgfältig durch


1. Vertragsgegenstand


Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnwagens, Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag insbesondere die § 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung.
Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt den Wohnwagen das Wohnmobil eigenverantwortlich ein.


1. b) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Wohnwagens oder des Wohnmobils ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.


2. Mindestalter des Mieters, Führerschein


3. a) Der Mieter muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klassen von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind führen.
b) Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrern bei Anmietung und/oder zum Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnwagens oder des Wohnmobils. Der Vermieter ist berechtigt diesen für seine Unterlagen zu Kopieren. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Es finden die Bedingungen der Ziffer 8 Abs. C Anwendung. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt wird, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Kündigungsbedingungen der Ziffer 6b Anwendung.


3. Mietpreis


4. a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.
5. b) Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten für Versicherungsschutz gemäß Ziff. 4, Wartung sowie Verschleißreparaturen.
6. c) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Wohnwagen oder Wohnmobil Übernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, so fern 24 Stunden nicht überschritten werden und der Wohnwagen oder Wohnmobil zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8 c und m).
7. d) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale laut Preisliste an. Diese beinhaltet die betriebsbereite Übergabe sowie eine ausführliche Einweisung.
8. e) Bei Wohnmobilen sind 150 km pro Miettag frei danach 0,30€ pro km. 4. Versicherungsschutz
5. a) Die Höchstdeckungssumme beträgt mindestens 50 Mio. € pauschal für Vermögens-, Sach- und Personenschäden. Bei Personenschäden besteht Deckung von mindestens 7,5 Mio € je geschädigter Person. 
6. b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- / Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,- für Wohnwägen und 500,- für Wohnmobile pro Schadenfall.
7. c) Der Selbstbehalt kann nicht ausgeschlossen werden.
8. d) Es gelten die Versicherungsbedingungen jeweiligen Versicherung des Vermieters.
9. e) In der Versicherung nicht enthalten sind Miettage wegen Reparatur- oder Totalausfall. Diese sind vom Mieter zu tragen.
10. f) Schäden im Fahrzeuginneren sind nicht versichert und müssen in vollem Umfang von Mieter getragen werden. 


11. Buchung und Zahlungsbedingungen:


5. a) Mit dem Buchungsantrag, der persönlich, schriftlich, per Fax oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages auf Grundlage der allgemeinen Mietbedingungen und aller ergänzenden Angaben der Buchungsgrundlage (Prospekt, Sonderangebot), soweit diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an.An diesen Buchungsantrag ist der Kunde 48 Stunden (Werktags) nach Eingang beim Vermieter gebunden.
b) Der Mietvertrag kommt mit der schriftlichen, per Fax oder per E-Mail übermittelten Buchungsbestätigung von Wohnwagen-/und Wohnmobilvermietung Jenny Hornauer an den Mieter zustande.
c) Der Mieter ist verpflichtet, die Ihm zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Absender der Bestätigung ggf. auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Weicht die Buchungsbestätigung des Vermieters von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Vermieters vor, an dass dieser 10 Tage, bei kurzfristiger Anmietung 24 Stunden, ab Datum der Anmeldebestätigung, gebunden ist. Der Mietvertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mieter dieses durch ausdrückliche Erklärung, schriftlich, mit E-Mail, Fax oder Zahlung annimmt. Spätere Änderungswünsche können im Regelfall nicht berücksichtigt werden und berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag
d) Buchungen sind nur nach elektronischer oder schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter, bei rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter, für den Vermieter verbindlich.
e) Mit der elektronisch übermittelten Buchungsbestätigung oder Unterzeichnung des Mietvertrags beim Vermieter erhält der Mieter den Anspruch auf einen Wohnwagen oder Wohnmobil in der gebuchten Wohnwagen oder Wohnmobilkategorie soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzwohnwagens oder Wohnmobils zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
f) Nach Erhalt der elektronischen Buchungsbestätigung/Unterzeichnung des Mietvertrags ist sofort eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Mietpreises inklusive Servicepauschale, mindestens aber 150 €, auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei kurzfristiger Buchung ist der Gesamtbetrag sofort zu entrichten. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.Mieter aus dem nichteuropäischen Raum haben den gesamten Mietpreis bei Mietabschluss zu entrichten.
1. g) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 48 Tage vor Mietbeginn (Spesen- und Gebührenfrei, insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland) auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto ankommt.Darüber hinaus ist der Vermieter, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Kündigungsbedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
h) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug (Soweit der Mieter nicht auf Grund vorangegangener Mahnung vorzeitig in Verzug kommt, tritt Zahlungsverzug auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Buchungsbestätigung und Rechnung ein), werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Zudem wird eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr von 15,- € erhoben. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei Wohnwagen-/Wohnmobilvermietung Jenny Hornauer ausgeschlossen werden.Buchungen per E-Mail, Onlineformular oder Fax stellen eine Buchung gemäß § 355 BGB Fernabsatzgesetz dar. Gemäß § 312g BGB, Abs. 9 findet dieses Widerrufsrecht keine Anwendung bei Kraftfahrzeugvermietung. Der Mieter bestätigt, mit absenden des verbindlichen Buchungsantrags über das Internet, diese Regel zur Kenntnis genommen zu haben und erklärt sein Einverständnis mit deren Geltung im Rahmen dieses Mietvertrags.Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung in eine längere Mietzeit oder höhere Kategorie, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird, bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn möglich. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.Die Kosten für alle Umbuchungen betragen 50,- €


6. Kündigung (Stornierung) einer Anmietung


7. a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.Bei Rücktritt vor dem ersten Miettag werden folgende Stornogebühren fällig:bis 60 Tage vor Mietbeginn 20% des Gesamtmietpreises59 bis 15 Tage vor Mietbeginn 60% des Gesamtmietpreises14 Tage und weniger vor Mietbeginn 90% des Gesamtmietpreises mindestens aber eine Gebühr von 200,00 € (unabhängig vom Gesamtpreis)Bei Nichtabnahme am vereinbarten Mietbeginn: 100%.Maßgebend für den Kündigungszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen (per Einschreiben per Post) Kündigung beim Vermieter.
1. b) Weiter- bzw. Untervermietung ist nicht zulässig.
2. c) Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Abholtag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrags bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu und versuchen das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach 6b) leistet.
3. d) Eine Kaution in Höhe von 500,- bei Wohnwägen und 750,- bei Wohnmobilen, gegebenenfalls zusätzliche Kaution für Zubehör, muss vor Fahrzeugübernahme gebührenfrei in Bar oder per Kreditkarte bei der Vermietstation geleistet werden und dient als Sicherheit für Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Bei ordnungs- und vertragsgemäßer Fahrzeugrückgabe und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, sowie nach erfolgter Mietvertragsabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenentsorgung, Betankungskosten, Schäden usw.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese vom Mieter zu tragen sind. Dazu wird ein gesondertes Protokoll geführt.
4. e) Reparaturkosten infolge eines Schadensereignisses kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen.
5. f) Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer/Mieter nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Personalausweis/Reisepass und Führerschein der zum Führen eines Fahrzeugs der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorgelegt haben. Das Fahrzeug gilt in diesem Falle auch, wie mit den in Ziffer 5g und 6a dargestellten Folgen, als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen.
6. g) Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter in den Fällen b), h) i) und 8 b), e), j), k), l), m), das Recht die Kaution gebührenfrei zurückzubehalten.
7. h) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
i) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.


7. Wohnwagenüber- und Rückgabe


8. a) Übergabe (soweit nicht im Mietvertrag anderweitig vereinbart):Montag bis Sonntags: ab 12:00 Uhr
b) Rückgabe (soweit nicht im Mietvertrag anderweitig vereinbart):Montag bis Sonntags: bis 12:00 Uhr
9. c) Bei verspäteter Übernahme/Rückgabe des Wohnwagens oder Wohnmobils (Zeitpunkt im Mietvertrag festgelegt) berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer Überziehung von 15 Minuten für jede angefangene 1/4 Stunde € 25,- zuzüglich der in Absatz n) festgelegten Bedingungen.Eine Überziehung von einer Stunde wird toleriert, wenn vom Mieter eine Verspätung spätestens innerhalb der 15-minütigen Überziehungsfrist telefonisch mitgeteilt wird.
1. b) Der Wohnwagen, das Wohnmobil ist zu dem jeweils verbindlich vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) beim Vermieter in Gladbeck, Johannastr. 19 zu übernehmen und zurückzugeben.
2. c) Das Wohnmobil ist vollgetankt beim Vermieter in Gladbeck, Brüsseler Str. 61., sofern nichts anderes vereinbart, zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten zusätzlich einer Aufwandspauschale von 50€ gemäß Mietvertrag (Stand 2019: 2,50€/Liter Diesel / 3,50€/Liter Benzin)an.3. d) Bei eigenmächtiger Rückgabe wird eine Zusatzgebühr von 130,- € erhoben. 
4. e) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziffer 1b) auszufüllen sowie zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs und des Zubehörs an.
5. f) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Übernahme des Wohnwagens oder Wohnmobils auf seinen schadenfreien Zustand bzw. vorhandene Schäden sowie auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
6. g) Vor der Übergabe erfolgt eine ausführliche Einweisung, voraussichtliche Dauer 1/2 Std. Der Vermieter kann die Übergabe des Wohnwagens oder Wohnmobils vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter berechnet dem Mieter ab einer Überziehung von 30 Minuten für jede weitere angefangene 1/4 Stunde € 25,-
7. h) Der Mieter verpflichtet sich, den Wohnwagen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen und außen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs dieses nicht, ungenügende oder nicht vollständige gereinigt, werden. dem Mieter:für die Innenreinigung (ohne Dusche/Nasszelle) 90,- €Dusche/Nasszelle 70,- €für die Außenreinigung 130,- €Toilettenentleerung 150,- €Endleerung Grauwassertank 50,- €verrechnet. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung gestellt.Der Mieter hat die Möglichkeit bei Buchung des Wohnmobils die Reinigung mit zu buchen. In diesem Fall finden die nachfolgenden Preise Anwendung:für die Innenreinigung (ohne Dusche/Nasszelle) 50,- €Dusche/Nasszelle 40,- €für die Außenreinigung 70,- €Toilettenentleerung 80,- €Endleerung Grauwassertank bei Außenreinigung enthalten
1. i) Durch unsachgemäße Reinigung des Mieters entstandenen Schäden gehen voll zu Lasten des Mieters.
2. j) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
3. k) Werden Schäden, auch nach Rücknahme Wohnwagens oder Wohnmobils, festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der Reparatur, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten sind. Die Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum Schaden gehört auch der Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen Höchstsätze als vereinbart. Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters. Gibt der Mieter den Wohnwagen oder das Wohnmobil nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt (Rückgabezeitpunkt im Mietvertrag festgelegt) an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses sowie eine Vertragsstrafe von 200,- € zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Bei Überziehung in den Saisonzeiten, in denen nur eine wochenweise Vermietung erfolgt, wird bei einer Überziehung von wenigstens einem Tag, der jeweils höchste Wochenpreis berechnet. Die anfallenden Mehraufwendungen des Vermieters sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Rückgabe werden an den Mieter weiterbelastet. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
4. m) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
5. n) Rückgaben des Wohnwagens oder Wohnmobils vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, der Wohnwagen oder das Wohnmobil kann anderweitig vermietet werden.
6. o) Sollte aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, kein Wohnwagen oder Wohnmobil verfügbar sein, ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden voll erstattet.
7. p) Die Wohnwägen oder die Wohnmobile werden nach der Frischwasserverordnung (Stand 01723230259, Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) übergeben. Der Frisch- und Grauwassertank wird leer übergeben und leer zurückgenommen. Haftungsausschluss für die garantierte Qualität des Trinkwassers wird ausgeschlossen.
8. q) Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer/Mieter nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Personalausweis/Reisepass und Führerschein der zum Führen eines Fahrzeugs der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorgelegt haben. Das Fahrzeug gilt in diesem Falle auch, wie mit den in Ziffer 5g und 6a dargestellten Folgen, als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen
9. r) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.


8. Kaution


9. a) Eine Kaution in Höhe von 500,- bei Wohnwägen und 750,- bei Wohnmobilen, gegebenenfalls zusätzliche Kaution für Zubehör, muss vor Fahrzeugübernahme gebührenfrei in Bar oder per Kreditkarte bei der Vermietstation geleistet werden und dient als Sicherheit für Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis.
10. b) Bei ordnungs- und vertragsgemäßer Fahrzeugrückgabe und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, sowie nach erfolgter Mietvertragsabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenentsorgung, Schäden.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese vom Mieter zu tragen sind.
11. c) Reparaturkosten infolge eines Schadensereignisses kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen.
12. d) Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer/Mieter nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Personalausweis/Reisepass und Führerschein der zum Führen eines Fahrzeugs der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorgelegt haben. Das Fahrzeug gilt in diesem Falle auch, wie mit den in Ziffer 5g und 6a dargestellten Folgen, als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen.
13. e) Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat er das Recht die Kaution gebührenfrei zurückzubehalten.


9. Ersatzwohnwagen oder Wohnmobil


10. a) Kann der Wohnwagen oder das Wohnmobil in der gebuchten Kategorie zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbaren auch größeren Wohnwagen oder Wohnmobil bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Wohnwagens als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
b) Wird ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
11. c) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.


10. Obliegenheiten des Mieters


11. a) Der Wohnwagen oder das Wohnmobil darf, ausgenommen in Notfällen, nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Wohnwagens oder des Wohnmobils erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer des Wohnwagens oder Wohnmobils dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes zu Haften.
12. b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Wohnwagens oder Wohnmobils an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.
13. c) Der Wohnwagen oder das Wohnmobil ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat beim Verlassen des Wohnwagens oder Wohnmobil die Schlüssel und die Papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Wohnwagen oder das Wohnmobil in Verkehrs- und fahrsicherem Zustand befindet und den Luftdruck der Reifen regelmäßig zu überprüfen. Im Falle eines Schadens durch mangelnde Unterhaltspflicht, haftet der Mieter für den gesamten Schaden. Zur Haftung gehört auch der Mietausfall. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Nachmieters werden ebenfalls an den Mieter weitergeleitet, können aber im Urlaubsschutzpaket unter Ziff. 4g abgesichert werden.
14. d) Es ist untersagt, den Wohnwagen oder das Wohnmobil u.a. zu verwenden zur Beteiligung an Fahrzeugtests, motorsportlichen Veranstaltungen und zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Leihe, zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung, für Fahrschulübungen, für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
15. e) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in Ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters und der Versicherung zulässig.
16. f) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Wohnwagens oder Wohnmobils wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 100 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise, Belege und Vorlage der ausgetauschten Teile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
17. g) Reparaturen an der Bereifung durch unsachgemäße Bedienung, Fahrweise, nicht Einhaltung der Reifendrücke oder durch Fremdeinwirkung gehen zu Lasten des Mieters.
18. h) Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Wohnwagen oder des Wohnmobils stehen, sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und bei Rückgabe schriftlich festzuhalten Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solch begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
19. i) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und diese einzuhalten.
20. j) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
21. k) Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.


11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall


12. a) Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Selbst bei geringfügigen Unfallschäden hat der Mieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Name, Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge) unter Vorlage einer Skizze, zu erstellen und an den Vermieter zu übermitteln. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Wohnwagen stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
13. b) Behördliche Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme, Strafverfahren) sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.


12. Haftung des Vermieters


13. a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen, der für den Wohnwagen oder Wohnmobil abgeschlossene Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
14. b) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Wohnwagens oder Wohnmobiles zurückgelassen / vergessen werden.
15. c) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt
16. d) Die Sachmangelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche wird maximal auf dreimal den Tagesgesamtmietpreis begrenzt.


13. Haftung des Mieters


14. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für Wohnwagen- und Wohnmobilschäden, Wohnwagen- oder Wohnmobilverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.
c) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite und Länge) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer 10), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind.
15. d) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Wohnwagen- Wohnmobilübergabe, Wohnwagen, Wohnmobil und Wohnwagen- Wohnmobilrückgabe, Wohnwagen und Wohnmobil), 10. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
e) Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Wohnwagens oder Wohnmobiles in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
f) Für Schäden am Wohnwagen oder Wohnmobil oder an Dritten durch mitgeführte Tiere und/oder Missachtung des Rauchverbots, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Wohnwagens oder Wohnmobils anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.
1. h) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
2. i) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, sowie auf die damit verbundenen Mietausfälle, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. j) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sein denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.
4. k) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
5. l) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.


14. Haftung bei Diebstahl


15. a) Es gelten die Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung.


16. Sonstiges


17. a) Das Rauchen und das Mitführen von Tieren jeglicher Art in den Wohnwägen oder Wohnmobilen ist untersagt. Hund nach Absprache möglich. Es muss für den Hund eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Hunde dürfen nicht auf Sitze oder Schlafgelegenheiten. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Kaution, Schadensersatzansprüche des Nachmieters vorbehalten. Rauchen und / oder mitführen von nicht abgesprochenen Tieren können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen, insbesondere wenn der Wohnwagen oder das Wohnmobil nach Rauch und/oder Tieren riecht und/oder Tierhaare/Ausscheidungen und auf rauchen zurückführende Asche vorzufinden sind.
18. b) Gasbetriebene Geräte dürfen nur mit der in Betrieb befindlichen Gasflasche verwendet werden. Es ist untersagt beide Gasflaschen gleichzeitig zu verwenden. Wird die Ersatzgasflasche ohne zwingenden Grund (angeschlossene Flasche ist leer) verwendet, wird diese, gleichgültig des Flascheninhalts, dem Mieter in voller Höhe in Rechnung gestellt.
19. c) Das Unterbringen von Fahrrädern und motorbetriebenen Fahrzeugen im Stauraum ist untersagt, ausgenommen der Wohnwagen oder das Wohnmobil ist mit einer entsprechenden Haltevorrichtung ausgestattet.
20. d) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Wohnwagens oder Wohnmobils mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
21. e) Als Vertragsstrafe für Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen wird eine Vertragsstrafe von 500,- € vereinbart.
22. f) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.


16. Verjährung


17. a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Wohnwagen oder dem Wohnmobil unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Wohnmobiles oder Wohnwagens an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Wohnmobils oder Wohnwagens. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.


17. Allgemeine Bestimmungen


18. a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
19. b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.


18. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung


19. a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/ Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
b) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schütz würdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an die von der Wohnwagenvermietung Caravan – Rosenheim beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.


20. Schlussbestimmungen


19. a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
20. b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
21. c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
22. c) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


20.Gerichtsstand:


Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Gladbeck als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtümer vorbehalten!
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